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Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen

Stand 2017

1. Allgemeines

Unseren Verkäufen und Lieferungen an Kunden liegen diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen zugrunde.
Die Allgemeinen Bedingungen bleiben auch dann verbindlich, wenn einzelne Bestimmungen – aus welchen Gründen immer
– nicht wirksam sind.
Sie gelten auch für alle weiteren mit uns geschlossenen Geschäfte, so lange wir keine neuen Geschäftsbedingungen
aufstellen oder die nunmehr zugrunde gelegten Geschäftsbedingungen ausdrücklich widerrufen.
Abweichungen von diesen Lieferbedingungen verpflichten uns nur dann, wenn sie im Einzelfall ausdrücklich ausgehandelt
und schriftlich bestätigt werden. Sonst sind allfällige Geschäftsbedingungen des Bestellers selbst dann für uns unverbindlich,
wenn dieser darauf Bezug genommen hat und wir im Einzelfall nicht ausdrücklich widersprochen haben. Uns etwa
zugegangene Einkaufsbedingungen werden hiemit ausdrücklich zurückgewiesen.
Im Bereich des KSchG gelten diese Lieferbedingungen insoweit, als diesen nicht zwingende gesetzliche Regelungen
entgegenstehen.
Unsere Angebote erfolgen freibleibend. Die Bestellung gilt erst dann als angenommen, wenn sie schriftlich bestätigt ist.
Änderungen unserer Auftragsbestätigung bedürfen der Schriftform.
Rechtsverbindliche Erklärungen für unser Unternehmen sind nur nach Maßgabe der handelsrechtlichen Vertretungsbefugnis
laut Firmenbuch wirksam.

2. Umfang der Lieferpflicht

Soweit keine andere Vereinbarung besteht, umfasst unsere Lieferung keine Bau- und Montagearbeiten.
Wenn unsere Lieferung aufgrund ihrer Pläne, Skizzen und Maßangaben erfolgt, wird unsererseits kein Naturmaß
abgenommen. Sollten sich dann bei der Montage Abweichungen zum Naturmaß ergeben, gehen die Mehrkosten zu ihren
Lasten.
Abweichungen in der Materialstärke sind innerhalb gewisser Toleranzen fabrikationsbedingt und hängen von Sorte und
Abmessung der Kunststoffprodukte ab. Vereinbarungen über Toleranzen gelten nur nach schriftlicher Bestätigung.
Für von uns bereitgestellte Abbildungen, Zeichnungen und sonstige Unterlagen behalten wir uns das Urheberrecht vor.

3. Preise und Zahlung

Unsere Preise sind insoferne freibleibend, als sie von der Höhe der Gestehungskosten abhängig sind. Erfahren Sie bis zur
Lieferung Änderungen, so sind wir zur Preisberichtigung berechtigt. Mangels abweichender Vereinbarung sind Zahlungen
innerhalb von 15 Tagen nach Rechnungsdatum netto bei uns einlangend, fällig. Die Zahlungen erfolgen bar und ohne jeden
Abzug frei Zahlstelle.
Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnungen wegen etwaiger Gegenansprüche des Bestellers ist
ausgeschlossen. Die Annahme von Schecks erfolgt nur zahlungshalber. Die Kosten der Diskontierung oder der Einziehung
trägt der Besteller.
Werden Zahlungen gestundet oder ist der Kunde im Zahlungsverzug, trifft ihn die Verpflichtung, Zinsen in der Höhe von 12
% per anno zu bezahlen, ohne dass es der In-Verzug-Setzung bedarf. Der Kunde hat uns im Falle seiner Säumigkeit
Mahnspesen in Höhe von 0,5 % des aushaftenden Forderungsbetrages, mindestens aber 15,00 EUR sowie Inkassospesen
und anwaltliche Interventionskosten ersetzen.

4. Fracht

Wenn keine andere Vereinbarung getroffen wurde, gehen die Frachtkosten zu Lasten des Kunden. Bei Lieferung durch
hauseigene Transportfahrzeuge erfolgt mangels anderweitiger Vereinbarungen ein angemessener Transportzuschlag. Ab
Übergabe der Ware an den Frachtführer trifft uns keine weitere Haftung.

5. Lieferfristen

Die Lieferzeit beginnt mit der Absendung der endgültigen Auftragsbestätigung, jedoch frühestens erst nach Klärung aller
technischen, kaufmännischen und finanziellen Belange, Beibringung der vom Kunden zu beschaffenden Unterlagen,
Genehmigungen, Freigaben sowie nach Eingang einer vereinbarten Anzahlung, zu laufen.
Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die
Versandbereitschaft mitgeteilt ist. Bei Lieferung mit Montage, bei Beendigung derselben, spätestens aber drei Monate nach
dem Zeitpunkt, an dem der Liefergegenstand am Bestimmungsort eingelangt ist.
Die Lieferfrist verlängert sich angemessen beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unseres Willens
liegen, gleich viel, ob sie in unseren Betriebsräumlichkeiten oder bei Unterlieferungen eingetreten sind.
Wird der Versandwunsch des Kunden verzögert, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Anzeige der
Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstandenen Kosten, bei Lagerung in unserem Werk mindestens jedoch ein
halbes Prozent des Rechnungsbetrages, für jeden Monat berechnet.
Wir sind jedoch auch berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Verlauf einer angemessenen Frist anderweitig über den
Liefergegenstand zu verfügen und den Kunden mit angemessener verlängerter Frist neu zu beliefern.
Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers voraus.

6. Gewährleistung und Schadenersatz

Beanstandungen der Lieferung wegen erkennbarer Mängel sind unverzüglich, spätestens jedoch fünf Tage nach Empfang
bei uns schriftlich zu melden. Versteckte Mängel sind ebenfalls unverzüglich nach deren Auftreten, spätestens fünf Tage
danach, bei sonstigem Haftungsausschluss schriftlich anzuzeigen.
Spätere Reklamationen sind unwirksam. Die gelieferten Elemente sind bis zur endgültigen, einvernehmlich schriftlich oder
rechtskräftigen Klärung bei sonstigem Ausschluss unserer Haftung nicht zu verwenden und so zu lagern, dass
Beschädigungen ausgeschlossen sind.
Ist die Mängelrüge ordnungsgemäß und rechtzeitig eingebracht sowie berechtigt, können wir nach unserer Wahl zur
Erfüllung der Gewährleistung folgende Möglichkeiten heranziehen:
– die Ware an Ort und Stelle nachbessern,
– die mangelhafte Ware bzw. Teile zur Nachbesserung vom Kunden zusenden lassen,
– die mangelhafte Ware bzw. Teile ersetzen,
– die Ware gegen Rücksendung des bezahlten Rechnungsbetrags zurücknehmen und vom Vertrag
zurücktreten (Wandlung).
Weitergehende Ansprüche aus dem Titel der Gewährleistung oder des Schadenersatzes sind, soweit es nicht gegen
zwingende Rechtsvorschriften verstößt, ausgeschlossen.
Sämtliche Schadenersatz- und/oder Gewährleistungsansprüche sind der Höhe nach auf den Wert, des mangelhaften, von
uns gelieferten Elements, eingeschränkt.
Für die Kosten von uns selbst vorgenommenen Mängelbehebungen oder durch Dritte leisten wir keinen Ersatz, es sei denn,
wir hätten uns zu Unrecht geweigert, berechtigte Gewährleistungsansprüche des Kunden zu erfüllen.
Gewährleistungsansprüche uns gegenüber erlöschen, wenn die Ware durch den Kunden oder dessen Beauftragte
unsachgemäß montiert oder mangelhaft in Stand gehalten wurde. Ferner erlischt die Gewährleistung auch dann, wenn
Reparaturen oder Änderungen von dritter Seite oder durch Einbau von fremden Teilen durchgeführt wurden. Natürlicher
Verschleiß und Abnützung bzw. Beschädigungen, die auf das Verhalten des Kunden zurückzuführen sind, sind von jeder
Gewährleistung ausgeschlossen.
Erfolgt eine Ausführung auf Grund von Zeichnungen oder Konstruktionsangaben des Kunden, so erstreckt sich unsere
Haftung nicht auf Richtigkeit oder Tauglichkeit der Konstruktion, sondern nur auf die ordnungsgemäße Ausführung gemäß
den uns übermittelten Angaben. Der Kunde hat stets die nachteiligen Folgen unrichtiger Bestellangaben zu tragen.
Schadenersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund sie hergeleitet werden, können nur bei grobem Verschulden
(Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit) oder wegen Fehlens vertragsmäßig zugesicherter Eigenschaften geltend gemacht werden. In
jedem Fall umfassen Schadenersatzansprüche nur die reine Schadensbehebung, nicht aber auch weitere Ansprüche, wie
zum Beispiel Folgeschäden oder entgangenen Gewinn, soweit dies nicht gegen zwingende Rechtsvorschriften verstößt.
Alle Gewährleistungsansprüche erlöschen in 6 Monaten ab Gefahrenübergang. Sofern von uns nicht ausdrücklich schriftlich
anerkannt, verjähren Schadenersatzansprüche innerhalb von 6 Monaten nach Kenntnis des Kunden von Schaden und
Schädiger, spätestens aber 3 Jahre nach Gefahrenübergang.
Bei ungerechtfertigten Mängelrügen hat der Kunde sämtliche mit der Behandlung und Überprüfung derartiger Mängel
verbundenen Spesen und Kosten zu ersetzen.
Etwaige in Katalogen, technischen Merkblättern, Prospekten oder Abbildungen enthaltene Maße, Gewichts- oder
Qualitätsangaben sind ebenso wie Muster oder Probestücke, Richtwerte unserer jeweiligen durchschnittlichen Produktion.
Alle Zeichnungen, Pläne, Mengenauszüge, Bedarfsermittlungen, die wir dem Kunden zur Verfügung stellen, sind
unverbindlich. Sie sind unser Eigentum und dürfen, schriftliche Sondervereinbarungen vorbehalten, Dritten nicht zur
Verfügung gestellt werden.
Für Verarbeitungs- und Beratungshinweise oder Ähnliches wird von uns eine Haftung aus welchem Rechtsgrund auch
immer nur übernommen, wenn diese Hinweise von uns verbindlich und schriftlich sowie bezogen auf ein bestimmtes, uns in
allen relevanten Details bekannt gegebenes Element, gegeben werden. In jedem Fall bleibt der Kunde verpflichtet, unsere
Hinweise unter Berücksichtigung der Produktbeschreibungen und Eigenschaften unserer Waren sowie des konkreten
Verwendungszwecks zu prüfen und bei Zweifeln gegebenenfalls einen Fachmann beizuziehen.
Wird der Kunde wegen von uns gelieferten Elementen in Anspruch genommen, hat er uns dies unverzüglich schriftlich
mitzuteilen. Auf die Geltendmachung besonderer Rückgriffsansprüche, insbesondere gemäß § 933 b ABGB, wird seitens
des Kunden verzichtet. Davon kann nur einvernehmlich schriftlich abgegangen werden, und zwar innerhalb von zwei
Monaten ab Erfüllung der Gewährleistungspflicht durch den Kunden
Derartige Haftungs- und Rückgriffsansprüche verjähren jedenfalls drei Jahre nach Gefahrenübergang, wenn diese nicht
gerichtlich geltend gemacht werden. Etwaige Haftungs- und Rückgriffsrechte sind der Höhe nach mit dem Wert des von uns
gelieferten Elements beschränkt.

7. Produkthaftung

Im gesetzlich zulässigen Ausmaß haften wir gegenüber dem Kunden nicht für eingetretene Sachschäden aus
Produkthaftungsfällen. Der Kunde ist verpflichtet, in allen produkthaftungsrechtlichen Belangen mitzuwirken, um Schaden
abzuwenden bzw. zu mindern. Dies bedeutet, dass eigene Wahrnehmungen oder Mitteilungen von Dritten, die auf
produkthaftungsrelevante Ursachen schließen lassen, uns unverzüglich mitzuteilen sind.
Eine über die Ersatzpflicht nach dem PHG hinausgehende Haftung nach anderen gesetzlichen Vorschriften trifft uns nur,
sofern grobes Verschulden (Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit) nachgewiesen werden kann. In jedem Fall ist Voraussetzung für
unsere Haftung, dass der Kunde sämtliche Warnhinweise, Gebrauchsanleitungen und sonstige Produktdeklarationen
eingehalten hat. Der Kunde ist überdies verpflichtet, diese Warnhinweise und sonstigen Anleitungen in vollständiger und
jeweils aktueller Fassung, möglichst in Schriftform, dem Endabnehmer bekannt zu geben."

8. Recht des Bestellers auf Rücktritt

Der Besteller hat ein Rücktrittsrecht, wenn wir eine uns gestellte angemessene Nachfrist für die Beseitigung eines von uns
zu vertretenden Mangels fruchtlos haben verstreichen lassen, oder wenn die Ausbesserung oder die Beschaffung eines
geeigneten Ersatzstückes unmöglich ist oder wenn die Beseitigung eines uns nachgewiesenen Mangels von uns verweigert
wird.

9. Recht des Lieferers auf Rücktritt

Für den Fall unvorhergesehener Ereignisse, sofern sie die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Leistung erheblich
verändern oder auf unseren Betrieb erheblich einwirken und für den Fall nachträglicher sich herausstellender Unmöglichkeit
der Ausführung steht uns das Recht zu, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
Schadenersatzansprüche des Kunden wegen eines solchen Rücktritts bestehen nicht.
Wollen wir vom Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so haben wir dies nach Kenntnis der Tragweite des Ereignisses
unverzüglich dem Kunden mitzuteilen, und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der
Lieferfrist vereinbart war.
Wird uns nach Abschluss des Vertrages bekannt, dass die Vermögenslage des Kunden sich ungünstig entwickelt hat,
sodass er zur vereinbarungsgemäßen Erfüllung seiner Vertragspflichten nicht oder nicht sogleich in der Lage ist, können wir
Vorauskasse oder Sicherungen im Wert der Lieferung verlangen. Erfüllt der Kunde diese Erforderungen nicht, sind wir
berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

10. Eigentumsvorbehalt

Wir behalten uns das Eigentum am Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor.
Wir sind berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Bestellers gegen Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu
versichern, sofern nicht der Besteller die Versicherung – zu deren Abschluss er sich verpflichtet – nachweislich
abgeschlossen hat.
Der Besteller tritt alle eventuellen Versicherungsansprüche an uns ab.
Der Kunde ist berechtigt, über die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren in seinem normalen Geschäftsbetrieb und im
Rahmen ordentlicher Geschäftsführung zu verfügen. Außergewöhnliche Verfügungen wie zum Beispiel Verpfändungen,
Sicherungsübereignungen und dergleichen sind nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung unsererseits erlaubt.
Der Besteller ist berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren im normalen Geschäftsbetrieb zu verarbeiten
und zu veräußern.
Im Falle der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Kunde bereits hiemit seine Kaufpreisforderungen gegen seinen
Käufer/Abnehmer gegebenenfalls auch in Höhe unseres Miteigentumsanteiles – zur Sicherung – an uns ab und verpflichtet
sich seinerseits, uns unverzüglich Name und Anschrift des Zweitkäufers, sowie Bestand und Höhe der erst im Weiterverkauf
resultierenden Forderung bekannt gegeben, andererseits aber auch, seinen Käufern, bzw. Abnehmern die
Forderungsabtretung an uns unter Abgabe der Höhe der Forderung mitzuteilen.
Weiters hat der Vorbehaltskäufer durch entsprechende Buchvermerke den Bestand unserer Forderungen anzumerken
("verlängerter Eigentumsvorbehalt").
Die Forderungsabtretung hat ungeachtet des Umstandes zu erfolgen, ob unsere Vorbehaltsware ohne oder nach
Bearbeitung oder Verarbeitung oder ob sie an einem oder an mehrere Abnehmer veräußert wird.
Der Kunde hat die Pflicht, während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes nicht nur alle Maßnahme zu treffen, um die
rechtliche Sicherung des Eigentumsvorbehaltes zu bewirken, sondern insbesondere auch den Liefergegenstand im
ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten.
Uns bleibt es überlassen, im Einzelfall weitergehende Vereinbarungen über den Eigentumsvorbehalt mit dem Besteller zu
treffen.

11. Verzug des Bestellers

Gerät der Kunde der bei Abzahlungsgeschäften auch nur mit einer der vereinbarten Zahlungen oder sonstigen Leistungen in
Verzug, so tritt Terminverlust bezüglich der ganzen noch aushaftenden Rechtsschuld ein, und es sind uns Verzugszinsen in
der Höhe von 12 % per anno zu vergüten.

12. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Rechtsgrundlagen

Gerichtsstand und Erfüllungsort für alle aus dem Vertrag sich ergebenden Verbindlichkeiten ist Wien.
Es gilt ausschließlich österreichisches Recht.